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Umsatzsteuer | Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
(1) Mit Beschlüssen vom 15.10.2009 – XI R 6/08 und XI R 37/08 sowie vom 27.10.2009 – V R 3/07 und V R 35/08 hat der BFH die genannten Verfahren ausgesetzt und dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(2) Die Regelungen des IV B 8 – S 7100/07/10050 (BStBl I S. 949) sind vorbehaltlich der Randziffer 3 bis auf weiteres anzuwenden.
(3) Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen...