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Körperschaftsteuer | Vermittlungstätigkeit einer gesetzlichen Krankenversicherung als Betrieb gewerblicher Art
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG; § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 1 SGB IV; § 2 Abs. 1, § 11, § 194 Abs. 1a SGB V).
Der BFH hat die Revision einstimmig als unbegründet zurückgewiesen (§ 126a FGO). Das Vermitteln privater Zusatzversicherungen wird nicht im Rahmen der S. 326hoheitlichen Tätigkeit ausgeübt und gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben einer gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch selbständigen Abteilung ausgeübt wird und die Erledigung der wirtschaftlichen Tätigke...