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Abgabenordnung | Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis
Sind Aktien Gegenstand eines „Treuhandvertrags”, sind auf sie entfallende Dividenden nach dem nur dann steuerlich dem „Treugeber” zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem „Treuhänder” getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
Im Streitfall wollte das Finanzamt der Klägerin, einer GmbH, unter der Herrschaft des früheren Körperschaftsteueranrechnungssystems die Körperschaftsteueranrechnung für Gewinnausschüttungen einer AG versagen, weil es der Meinung war, die GmbH halte die Aktien nur treuhänderisch für ihre Gesellschafter. Diese waren ausschließlich Kommunen. Bei der AG handelte es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, an dem jede ...