GewStR R
3.7 (Zu
§ 3 Nr. 7
GewStG)
Zu § 3 Nr. 7 GewStG
R 3.7 Hochsee- und Küstenfischerei
Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der Elbe und die Hafffischerei.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-41032