GewStR R 3.7 (Zu § 3 Nr. 7 GewStG)

Zu § 3 Nr. 7 GewStG

R 3.7 Hochsee- und Küstenfischerei

Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der Elbe und die Hafffischerei.

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ZAAAD-41032