BFH Beschluss v. - VII B 174/08

Milcherzeuger bei kurzzeitigen Pachtverträgen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm zur Milchbewirtschaftung genutzten landwirtschaftlichen Betrieb für mehrere Jahre zwei anderen Landwirten jeweils für einen Teilzeitraum des Milchwirtschaftsjahres, nämlich für den Monat Dezember bzw. die Monate April bis Juni verpachtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) sieht den Kläger gleichwohl als Erzeuger der gesamten auf dem Hof produzierten Milch an; deshalb sind wegen Überlieferung der betrieblichen Referenzmenge für die Milchwirtschaftsjahre 2001/02 und 2003/04 Anmeldungen über insgesamt ca. 100.000 € Milchabgabe ergangen.

2 Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen, weil es nach Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt ist, dass es die Gesamtwürdigung der Verhältnisse nicht zulasse, die Pächter als Erzeuger der in der Pachtzeit an die Molkerei gelieferten Milchmengen anzusehen.

3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

4 II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist —sofern man ihrem Vorbringen eine Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO), die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, überhaupt entnehmen kann und die Beschwerde nicht mangels solcher Darlegungen als unzulässig ansehen muss— jedenfalls unbegründet, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt.

5 1. Die Beschwerde misst der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine über den Entscheidungsfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt werden kann. Eine solche Rechtsfrage lässt sich dem Beschwerdevorbringen indes nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob —insbesondere bei kurzzeitigen Pachtverträgen— die Erzeugerstellung von dem Hofeigentümer auf den Pächter übergeht, hat der beschließende Senat, wie die Beschwerde selbst vorträgt, u.a. in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom VII R 28/06 (BFHE 218, 448, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2007, 329) eingehend dargestellt. Er hat insbesondere hervorgehoben, dass sich nicht anhand eines einzigen oder einiger weniger positiver oder negativer Merkmale feststellen lässt, ob jemand Milcherzeuger geworden oder die Milcherzeugerstellung bei dem Verpächter verblieben ist, sondern dass dies eine umfassende Feststellung und abwägende Würdigung der Merkmale erfordert, die für eine solche Stellung typisch bzw. untypisch sind.

7 Welche Rechtsfrage darüber hinaus in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die insoweit formulierte Frage, „unter welchen Voraussetzungen im Fall der streitgegenständlichen Pachtverträge eine Zurechnung der ermolkenen Referenzmenge zu den Pächtern stattfinden kann”, bezieht sich zum einen ersichtlich auf die konkreten Umstände des Streitfalls —ist also nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam— und ist zum anderen, wie auf der Hand liegt, zu allgemein, um in einem Revisionsverfahren geklärt werden zu können. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerde, der Fall sei „exemplarisch” für den Übergang der Erzeugerstellung auf einen anderen, der einen Betrieb kurzzeitig gepachtet hat, und er werfe die Frage auf, ob die von dem beschließenden Senat grundsätzlich bejahte Möglichkeit, durch einen entsprechenden Pachtvertrag die Milcherzeugerstellung auf einen anderen zu übertragen, einen praktischen Anwendungsbereich hat, ergibt sich keine rechtlich hinreichend konkrete, klärungsfähige Rechtsfrage.

8 2. Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, die Würdigung der Verhältnisse in dem Urteil des FG sei „denkgesetzwidrig”, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nämlich nur in Betracht kommen können, die Pächter als Milcherzeuger anzusehen, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

9 Die tatsächliche Würdigung des FG und die —in erster Linie ihm vorbehaltene— Anwendung eines Typbegriffs wie des Begriffs des Milcherzeugers auf einen konkreten Streitfall unter umfassender Würdigung der dafür maßgeblichen Verhältnisse ist zwar nicht jeder revisionsrechtlichen Prüfung entzogen. Ihre Fehlerhaftigkeit kann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Zulassung einer Revision jedoch nur dann führen, wenn sie unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nachvollziehbar und vertretbar, also „objektiv willkürlich” ist. Dass es im Streitfall so wäre, will die Beschwerde zwar möglicherweise behaupten, ohne es jedoch in substantiierter Weise für den beschließenden Senat nachvollziehbar darzulegen. Es ist auch zweifellos nicht der Fall. Das FG hat vielmehr unter umfassender und eingehender Würdigung der Verhältnisse des Streitfalls eine abgewogene Würdigung der Verhältnisse vorgenommen und ist zu dem —möglicherweise nicht zwingenden, aber allemal möglichen— Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch in den Pachtzeiten Erzeuger der auf seinem Hof produzierten Milch geblieben sei. Wenn die Beschwerde insofern die Zulassung der Revision hätte erstreiten wollen, hätte sie konkret die —vom FG festgestellten— Umstände benennen müssen, die das FG überhaupt nicht oder in einer zu ihrer wirklichen Bedeutung offenkundig außer Verhältnis stehenden Weise berücksichtigt hat; sie hätte mit anderen Worten plausibel machen müssen, warum es bei willkürfreier Rechtsanwendung völlig ausgeschlossen ist, den Kläger als Milcherzeuger anzusehen. Dass dies der Beschwerdeschrift zu entnehmen wäre, kann offensichtlich keine Rede sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1149 Nr. 6
IAAAD-40994