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Keine Rückstellung für Sanierungsgeldumlage der VBL
Seit dem müssen Arbeitgeber, die Mitglieder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, an die VBL eine Umlage für Sanierungsgelder entrichten . Die Arbeitgeber dürfen für die Umlage jedoch keine Rückstellung zum bilden. Das gilt selbst dann, wenn tarifvertraglich bereits im Jahr 2001 die kommende Umlage berücksichtigt und die Altersvorsorge entsprechend umgestellt wurde. Nach dem sollte [i]Schließung von Finanzierungslücken in der Zukunftdie Umlage nämlich Finanzierungslücken ausgleichen, die ab dem Jahr 2002 entstehen würden. Damit fehlte der wirtschaftliche Bezug für den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag des .
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 HGB kann am Bilanzstichtag gebildet werden
für eine dem Grunde nach bereits bestehende Verbin...