Kindergeldanspruch während eines Auslandsaufenthaltes
Leitsatz
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, haben.
Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung),
ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder
an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um
vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht nach Studienende
reicht ebenfalls nicht aus, um von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes auszugehen (, BStBl. II 2001, 294).
Fundstelle(n): BAAAD-40820
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