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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 336/2005

Gesetze: BGB § 133, FGO §§ 47 Abs. 2, 115 Abs. 2 S. 3

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen

Leitsatz

Prozessuale Willenserklärungen sind in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches der Auslegung zugänglich und bedürftig. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften. Dementsprechend kann auch durch Auslegung ermittelt werden, wer Kläger ist. Eine Auslegung setzt jedoch voraus, dass die Klägerbezeichnung nicht eindeutig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-40816

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