Einwilligung in Löschung eines dinglichen Wohnrechts als freigebige Zuwendung
Leitsatz
Die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts kann eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begründen.
Als Schenkung unter Lebenden unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der SchSt, soweit der Bedachte auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
In objektiver Hinsicht ist hierfür eine Vermögensverschiebung erforderlich; in subjektiver Hinsicht muss der Zuwendende in
dem Bewusstsein handeln, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 98 Nr. 2 EFG 2010 S. 974 Nr. 12 RAAAD-40806
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