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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 68/07 EFG 2010 S. 1037 Nr. 13

Gesetze: EStG 2002 § 40a Abs. 2, EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 2, LStDV § 1, LStDV § 2, AktG § 15, AktG § 16, AktG § 17, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, FGO § 151, FGO § 155

Lohnsteuernachforderung bei Arbeitnehmerüberlassung

Aushilfslohnzahlungen durch Dritte

vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG Urteils

Leitsatz

1. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist im EStG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Arbeitgeberbegriff, der abgeleitet wird aus den in § 1 und 2 LStDV enthaltenen Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. Arbeitgeber ist danach derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht. Erst in der für die Streitjahre noch nicht gültigen Gesetzesfassung ab 2004 ist in Fällen von grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz der sog. abkommensrechtliche wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004)

2. Im Rahmen von Dreiecksverhältnissen – wie sie z. B. bei Arbeitnehmerüberlassungen vorliegen – ist Arbeitgeber derjenige, der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt.

3. Zuwendungen eines Dritten sind nur dann Arbeitslohn, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines individuellen Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Hierzu muss jedoch ein Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber dergestalt gewahrt sein, dass die Zuwendung wirtschaftlich als Frucht der Dienstleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber betrachtet werden kann.

4. Ein verdecktes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Dritter in Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers – ohne selbst Arbeitgeber zu werden – den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

5. § 708 Nr. 10 ZPO ist „sinngemäß” auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1037 Nr. 13
XAAAD-40804

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