Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Liegt eine Eigentumswohnung i. S. v. § 7i Abs. 3, § 7h Abs. 3 EStG in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften
insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt § 7i Abs. 1 und Abs. 2 EStG für diese Eigentumswohnung entsprechend. Auch eine in einem
bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eines Baudenkmals errichtete Eigentumswohnung fällt dem Grunde nach unter § 7i EStG.
Besonderheiten gelten insoweit aufgrund der Neuerrichtung der Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage,
d.h. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
2. Welche Herstellungskosten dem Grunde nach gem. § 7i Abs. 1 S. 1 und 2 EStG begünstigt sind, wird aber nicht im Besteuerungsverfahren
entschieden, sondern nach § 7i Abs. 2 EStG durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung eines
Grundlagenbescheides festgestellt.
3. Hat ein Bauträger in einem als Baudenkmal eingestuften Hausgrundstück mehrere Eigentumswohnungen errichtet und an unterschiedliche
Erwerber veräußert und ist für einen Erwerber streitig, ob die ihn betreffenden Aufwendungen für die Herstellung einer Wohnung
in einem zuvor nicht ausgebauten Dachgeschoss nach § 7i EStG begünstigt sind, so ist eine verbindliche Feststellung begünstigter
Aufwendungen nach § 7i EStG nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO verfahrensrechtlich
zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-40802
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