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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 877/04 EFG 2010 S. 1014 Nr. 13

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1BewG § 22 Abs. 2BewG § 22 Abs. 3 S. 1BewG § 129 Abs. 1BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2 RBewDV § 33 Abs. 1 RBewDV § 33a Abs. 1 RBewDV § 33a Abs. 2 RBewDV § 34 Abs. 1 S. 1 RBewDV § 34 Abs. 4

Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern mit baufälligen Gebäuden als unbebautes Grundstück bei Unmöglichkeit der weiteren Nutzung zum vorgesehenen Zweck

Bindungswirkung einer unzutreffenden Artfeststellung für die Wertfeststellung

Leitsatz

1. Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, baufällige Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr als bebautes Grundstück, sondern als unbebautes Grundstück nur mit dem Grund und Boden zu bewerten, zu dem die Gebäudenutzung nicht mehr „zumutbar” ist. Die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung entfällt nicht erst dann, wenn das Grundstück (Gebäude) zerstört oder dem Verfall preisgegeben und das Vorhandensein nutzbaren Raums fraglich ist, sondern bereits dann, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen ein Gebäude bzw. Gebäudeteil sich in einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils nicht mehr gestattet.

2. Ein ursprünglich zu Wohnzwecken bestimmter, leerstehender Gebäudeteil in den neuen Bundesländern kann nicht mehr als Wohnung genutzt werden und ist als unbebautes Grundstück zu bewerten, wenn er über keinerlei Heizung und Sanitärräume wie Bad oder Innen-WC mehr verfügt. Ein anderer, über Ofenheizung und Bad verfügender, bis vor kurzem noch vermieteter Gebäudeteil ist dagegen auch dann noch als bebautes Grundstück zu bewerten, wenn er sich unstreitig in einem schlechten baulichen Zustand befindet (u. a. undichtes Dach, Schäden an Außen- und Innenputz, kaputte Fensterscheibe eines Wohnraumes), wenn der Eigentümer aber dem Bausachverständigen des Finanzamts eine Besichtigung der Wohnung von innen nicht ermöglicht hat und sich dieser daher kein Bild über die Zumutbarkeit der weiteren Wohnnutzung machen konnte.

3. Waren Werkstatt- und Lagerräume am Bewertungsstichtag noch einem Dritten zur Nutzung überlassen, schließt das die Annahme aus, dass eine Nutzung dieser Räume nicht mehr möglich gewesen sei.

4. Hat das Finanzamt durch eine bestandskräftige Artfeststellung als Gebäudeart nicht wie eigentlich richtig „Geschäftsgrundstück”, sondern unzutreffend „gemischtgenutztes” Grundstück festgestellt, so ist die unzutreffende Artfeststellung auch für die Wertfeststellung verbindlich und das Grundstück somit nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1014 Nr. 13
JAAAD-40800

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