Bar gezahlte Jubiläumszuwendung trotz Ausgestaltung als Nutzungsüberlassung betreffend eines für den Arbeitnehmer gekauften
Wirtschaftsguts keine Sachzuwendung
ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Lohnsteuerhaftungsschuldner bei vom Arbeitgeber entgegen einer Anrufungsauskunft
unterlassenem Lohnsteuerabzug
Leitsatz
1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach einer Betriebsvereinbarung eine Jubiläumszuwendung entweder als Geld- oder
als Sachzuwendung zukommen lassen, wird jeweils mit dem begünstigten Arbeitnehmer zur Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge
nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG eine Nutzungsvereinbarung geschlossen, wonach der jeweilige Arbeitnehmer selbst ein Wirtschaftsgut
kauft, vom Arbeitgeber eine Überweisung in Höhe der ihm zustehenden Jubiläumszuwendung erhält, in der Rechnung der Arbeitgeber
als Auftraggeber bzw. Besteller angegeben ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut anschließend zur Nutzung
überlässt, wobei 12 Monate lang jeweils 1/12 der Jubiläumszuwendung als Wert für die Nutzungsüberlassung angesetzt wird, und
verbleibt das Wirtschaftsgut nach den 12 Monaten ohne weiteres endgültig beim Arbeitnehmer, so liegt lohnsteuerlich eine Bar-
und keine Sachzuwendung vor. Die Nutzungsvereinbarung lässt die tatsächlich geleistete Geldzuwendung des Arbeitgebers nicht
zu einer Sachzuwendung werden.
2. Hat der Arbeitgeber in 67 Fällen den unter 1.) geschilderten Sachverhalt trotz einer gegenteiligen Anrufungsauskunft seitens
des Finanzamts für den Lohnsteuerabzug als Zuwendung von Sachbezügen behandelt und wegen der unberechtigten Anwendung der
Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn
das Finanzamt den Arbeitgeber als Haftungsschuldner nach § 42d EStG in Anspruch genommen und wegen des ungleich höheren Verwaltungsaufwands
darauf verzichtet hat, die 67 namentlich bekannten Arbeitnehmer jeweils einzeln als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen.
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