Bei Ergehen eines Abhilfebescheids aufgrund nachgereichter Unterlagen und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
im finanzgerichtlichen Verfahren keine Termins- bzw. Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt
Leitsatz
1. Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfebescheids die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, und ergeht daraufhin nur noch
ein Kostenbeschluss, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202
Anmerkung Abs. 1 i.V.m. mit Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(VV-RVG) Anspruch auf eine Terminsgebühr.
2. Die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG setzt eine besondere, über die allgemeine Prozessführung
hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
voraus. Eine Erledigungsgebühr fällt daher nicht an, wenn die Finanzbehörde einen angefochtenen Bescheid auf Grund einer ausführlichen
Klagebegründung, in der die Sach- und Rechtslage und die einschlägige finanzgerichtliche Rechtsprechung dargestellt wurde,
oder infolge der Benennung oder der Vorlage von Beweismitteln antragsgemäß aufgehoben oder geändert hat (im Streitfall: keine
Erledigungsgebühr bei Festsetzung von Kindergeld nach Vorlage von weiteren Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAD-40790
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