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Abgabenordnung | Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR-Steuerbescheid
Nach dem richtet sich die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts gem. Art. 19 Satz 2 EinigVtr entfallen ist, nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.
Wer wäre wohl auf den Gedanken gekommen, dass die Bundesrepublik durch irgendwelche bei der Wiederherstellung der deutschen Einheit erlassenen Regelungen die Verpflichtung übernehmen wollte, von der D...