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Sozialrecht | Keine höheren „Hartz IV”-Leistungen für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom
Durch das u. a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Zwar hat das BVerfG § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a. F. für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber spätestens bis zum aber weiter anwendbar sind, steht fest, dass keine höheren Regelleistungen für Zeiträume davor beansprucht werden können. Auch die Härtefallregelung gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Die Beschwerde, welche die Monate Januar bis Juni 2005 betraf, hat das Gericht nicht zur Entscheidung angenommen.