Ermittlungen in der Jahresrohmiete zur Feststellung des Einheitswertes
Leitsatz
Fehlen bei der Einheitswertermittlung zur Feststellung der Jahresrohmiete eines Objekts tatsächlich gezahlte Mieten, ist
die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen.
Dabei darf auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich er arbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen
werden, soweit diese in ihrer Aufgliederungen den nach § 79 Abs. 2 S. 2 BewG maßgebenden Kriterien entsprechen.
Es besteht keine Notwendigkeit ergänzend zu den vorgenannten Mietpreisspiegeln noch drei Vergleichsobjekte heranzuziehen.
Fundstelle(n): XAAAD-40561
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