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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1810/05 EFG 2010 S. 400 Nr. 5

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches – Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte bei einem Selbstständigen.

Leitsatz

  1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstandes des Fahrzeuges aufzuzeichnen.

  2. Ein Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Angaben über die jeweils zurückgelegten Kilometern nicht mit anderen, von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Belegen im Einklang zu bringen sind.

  3. Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen führen noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und damit zur Anwendung der 1% Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgebend ist ob bei einer Gesamtbewertung des Fahrtenbuches, trotz der festgestellten Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und damit der Nachweis über die tatsächliche Höhe des privaten Nutzungsanteils möglich ist.

  4. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausnahmslos dieselbe Kilometerstrecke ergibt.

  5. Weist ein Fahrtenbuch ein ziemlich einheitliches Schriftbild auf, deutet dies darauf hin, dass der Kläger die Fahrtenbücher irgendwann einmal nachgeschrieben hat.

  6. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger seinen teuren Sportwagen überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfang zu privaten Zwecken nutzt.

  7. Fahrten von einer Betriebstätte zu einer anderen Betriebstätte liegen auch dann vor, wenn sich die eine Betriebstätte und die Wohnung des Betriebsinhabers auf dem selben Grundstück befinden und die Betriebstätte und die Wohnung räumlich getrennt sind.

  8. Eine räumliche Trennung liegt nicht vor, wenn Arbeitszimmer und Kellerräume vom Wohnbereich umschlossen sind und die verschiedenen betrieblich genutzten Räumlichkeiten untereinander keine Einheit bilden die dem Gebäude teilweise den Charakter des privaten nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 400 Nr. 5
NAAAD-40560

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