Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches – Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte bei einem Selbstständigen.
Leitsatz
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich
des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang
wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt
erreichten Kilometerstandes des Fahrzeuges aufzuzeichnen.
Ein Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Angaben
über die jeweils zurückgelegten Kilometern nicht mit anderen, von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Belegen im Einklang zu
bringen sind.
Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen führen noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und damit zur Anwendung der 1%
Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgebend ist ob bei einer Gesamtbewertung des Fahrtenbuches, trotz der
festgestellten Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und damit
der Nachweis über die tatsächliche Höhe des privaten Nutzungsanteils möglich ist.
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausnahmslos dieselbe
Kilometerstrecke ergibt.
Weist ein Fahrtenbuch ein ziemlich einheitliches Schriftbild auf, deutet dies darauf hin, dass der Kläger die Fahrtenbücher
irgendwann einmal nachgeschrieben hat.
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger seinen teuren Sportwagen überhaupt nicht oder
nur in ganz geringem Umfang zu privaten Zwecken nutzt.
Fahrten von einer Betriebstätte zu einer anderen Betriebstätte liegen auch dann vor, wenn sich die eine Betriebstätte und
die Wohnung des Betriebsinhabers auf dem selben Grundstück befinden und die Betriebstätte und die Wohnung räumlich getrennt
sind.
Eine räumliche Trennung liegt nicht vor, wenn Arbeitszimmer und Kellerräume vom Wohnbereich umschlossen sind und die verschiedenen
betrieblich genutzten Räumlichkeiten untereinander keine Einheit bilden die dem Gebäude teilweise den Charakter des privaten
nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 400 Nr. 5 NAAAD-40560
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