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FG München Urteil v. - 14 K 3929/07

Gesetze: AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 37, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 406

Gegenstand eines Abrechnungsbescheides

Leitsatz

1. Gegenstand des Abrechnungsbescheides kann dabei insbesondere die Frage sein, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht oder ob sie ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen ist.

2. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten gemäß § 226 Abs. 1 AO sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-40553

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