Abgrenzung zwischen Neubau und Ausbau bei Baumaßnahmen im Dachgeschoss
Prüfung der Baurechtmäßigkeit durch das FG, wenn weder eine Baugenehmigung noch eine Baufreistellungsbescheinigung vorliegt
Leitsatz
1. Ein eigenheimzulagenbegünstigter Ausbau eines Dachgeschosses i. S. d. § 2 Abs. 2 EigZulG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung
der Bauzeichnungen und des Bautagebuchs feststeht, dass sich bereits vor Beginn der Baumaßnahmen im Dachgeschoss zu Wohnzwecken
genutzte Räumlichkeiten befanden, welche zwar nur eingeschränkt den aktuellen Ansprüchen an Wohnqualität genügten, aber die
– ohne Änderungen an der äußeren Dachkonstruktion, den Fundamenten oder tragenden Innen- oder Außenwänden – lediglich erweitert
werden. Die Herstellung einer neuen Wohnung erfolgt insoweit jedoch nicht.
2. Kann der für eine Förderung nach dem EigZulG nötige Nachweis der (materielle) Baurechtmäßigkeit des Bauvorhabens durch
eine Baugenehmigung oder eine sog. Baufreistellungsbescheinigung nicht erbracht werden, hat das FG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht
selbst zu prüfen, ob das Wohngebäude in seinem Bestand geschützt und die Nutzung nicht untersagt werden darf (hier: genehmigungsfreier
Ausbau des Dachgeschosses i. S. d. § 67 Abs. 2 Nr. 8 BbgBO 1998 bzw. (inhaltlich identisch) § 55 Abs. 2 Nr. 9 BbgBO aktuelle
Fassung).
Fundstelle(n): YAAAD-40552
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