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FG München Beschluss v. - 14 V 3131/09

Gesetze: FGO § 68

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass ein zulässig angefochtener Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BFH/NV 2001, 615).

2. Die Aussetzung der Vollziehung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-40551

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