Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt
Adressierung der Prüfungsanordnung
Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern
Leitsatz
1. Sollen die Betriebssteuern eines aufgegebenen und vollbeendeten Einzelunternehmens geprüft werden, ist das zum Zeitpunkt
der Vollbeendigung für die Betriebssteuern des Einzelunternehmens zuständige Finanzamt für den Erlass der Prüfungsdanordnung
zuständig.
2. Die Prüfungsanordnung ist auch dann an den Einzelunternehmer und nicht an eine von ihm gegründete GmbH zu richten, wenn
diese GmbH zwar die restlichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (Einzelrechtsnachfolge) übernommen hat, aber nicht
Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens geworden ist.
3. Die Prüfungsanordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass die reguläre vierjährige Feststetzungsfrist
für die zu prüfenden Betriebssteuern schon abgelaufen ist, wenn das Finanzamt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen
Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung hat und deswegen u. U. die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2
S. 2 AO zur Anwendung kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-40547
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