Beginn und Ende der Ablaufhemmung bei Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa)
Leitsatz
1. Der Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO setzt nicht voraus, dass die Ermittlungen der Steufa eine entsprechende
Tiefe oder Breite haben und über Jahre hinweg laufen müssen.
2. Die Wirkung der Ablaufhemmung entfällt nicht durch einen zeitweiligen Stillstand der Ermittlungen, wenn die Steufa einmal
mit ihnen begonnen hat. Sie endet erst, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen sind und diese unanfechtbar geworden
sind.
3. Eine mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Steufa hindert nicht den Eintritt der Ablaufhemmung
nach § 171 Abs. 5 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-40544
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