Einheitsbewertung von Grundstücken in den neuen Bundesländern für Zwecke der Grundsteuer
Jahresrohmiete und Vervielfältiger
verfassungsrechtliche Beurteilung von Wertverzerrungen
Leitsatz
1. Für die Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern im Ertragswertverfahren ist die Jahresrohmiete anzusetzen,
die nach den Wertverhältnissen vom unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt
zu erzielen gewesen wäre. Für die Ermittlung dieser hypothetischen Miete bedarf es einer Schätzung, bei der in erster Linie
die Mieten von Objekten gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen sind. Lediglich „notfalls” kann auch
auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen
zurückgegriffen werden.
2. Gemeinden mit weniger Einwohnern haben regelmäßig einen höheren Vervielfältiger als solche mit mehr Einwohnern.
3. Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sind wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich
in höherem Ausmaß hinnehmbar als etwa bei der Erbschaftsteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-40543
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