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Einkommensteuer | Ermittlung der Bezüge aus einer Verletztenrente beim Kindergeld
Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bei der Verletztenrente handelt es sich um einen Bezug, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes geeignet ist und auch dazu beiträgt. Entstehen unfallbedingte Aufwendungen, so stehen diese nicht für den normalen Lebensunterhalt zur Verfügung und mindern insoweit die zu berücksichtigende Verletztenrente bei der Ermittlung der Bezüge. In Höhe dieser Aufwendungen tritt keine Minderung der Belastung des Kindergeldberechtigten ein.