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Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz aus Kalamitätsnutzungen nach einer Einschlagsbeschränkung
Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG i. H. von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Stpfl. in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gem. § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt (Bezug: § 13 EStG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 ForstSchAusglG).
Sowohl die grammatikalische Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes – ForstSchAusglG – als auch dessen Entstehungsgeschichte zeigen nach Ansicht des BFH, dass der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzi...