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Umsatzsteuer | Anwendungsbereich der „Sonderregelung für Reisebüros”
Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: Gilt die „Sonderregelung für Reisebüros” in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?
Der BFH hat Zweifel, ob § 25 UStG nur greift, wenn eine Leistung im Zusammenhang mit einer Reise erbracht wird. Während § 25 UStG in erster Linie auf die Art der Leistung abstellt, könnte aus Art. 26 der Richtlinie 77/388/ EWG zu entnehmen sein, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit ausreichend ist. Der BFH hat deshalb den EuGH angerufen, damit dieser klarstellt, ob es für die Anwendung des § 25 UStG notwendig ist, dass auch eine Kernleistung (Beförderungsleistung oder Unterbringungsleistung) erbracht wird.