BMF - IV D 2 - S 7100/07/10050 BStBl 2010 I S. 330

Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken; Konsequenzen der und sowie vom und

Bezug:

Bezug: (BStBl 2008 I S. 949)

1 Mit (BStBl 2010 II S. 364) und (BStBl 2010 II S. 368) sowie (BStBl 2010 II S. 372) und (BStBl 2010 II S. 376) hat der Bundesfinanzhof die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

2 Die Regelungen des (BStBl 2008 I S. 949) sind vorbehaltlich der Randziffer 3 bis auf weiteres anzuwenden.

3 Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

4 Die Regelung in Randziffer 3 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung nach Maßgabe des (a. a. O.) als Verzehreinrichtung ansieht.

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 2 - S 7100/07/10050


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 330
DB 2010 S. 816 Nr. 15
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 14
DStZ 2010 S. 388 Nr. 11
StB 2010 S. 144 Nr. 5
UStB 2010 S. 138 Nr. 5
UAAAD-40455