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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 136

Vor- und Nacherbschaft

Erbrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungen anhand von Fallbeispielen

von Christoph Wenhardt, Brühl

Die Vor- und Nacherbschaft stellt aus zivilrechtlicher Sicht ein interessantes Gestaltungsmittel für den Erblasser dar. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist dieses Rechtsinstitut dagegen nicht immer empfehlenswert. Der vorliegende Beitrag stellt die Vor- und Nacherbschaft nach den Änderungen durch die Erbschaft­steuerreform und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes dar.

I. Zivilrechtliche Ausgangslage

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Erben in der Weise einsetzen, das dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.

Nacherbe ist dann derjenige, der nach dem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist. Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben.

Die Vor- und Nacherbschaft kann z. B. dann empfehlenswert sein, wenn das Vermögen des Erblassers nicht in eine fremde Familie übergehen soll.

Beispiel 1

Der Lebensgefährte L hat einen Sohn S. L setzt seine Lebensgefährtin G zur Alleinerbin ein. Mit dem Tod von G soll die Erbschaft S erhalten.

Hinweise zur Lösung:

Die Lebensgefährtin G ist durch L als Vorerbin eingesetzt und der Sohn S als Nacherbe. Mit dieser Gestaltung hat L zunächst seine Lebensgefährtin versorgt. Gleichzeitig hat ...