Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall
Leitsatz
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Instanzenzug: (EFG 2008, 1906) (Verfahrensverlauf), ,
Gründe
1A. Die Revision ist unbegründet. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.
21. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1419, und vom IV 300/2002, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 281, sowie des , nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 € für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.
32. Entgegen der Ansicht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist dieses Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des Demonstrativartikels „diese” in Verbindung mit dem Wort „insgesamt” bezieht sich zwar —insoweit ist dem Kläger zu folgen— auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit; dies schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 € auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort „insgesamt” neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit „insgesamt” alle Erben gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 € abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des , BFH/NV 1991, 243, sowie vom II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
43. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes (BTDrucks VI/3418, S. 66; BRDrucks 140/72) heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG: Er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten in einem Erbfall —und nicht etwa „Erbanfall"— 5.000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift ist so, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom (BGBl I 1974, 933, BStBl I 1974, 216) Gesetz geworden.
5Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom , BTDrucks 8/3688, S. 23, zur Erhöhung des Pauschbetrags; Moench in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 164, unter 1.), und diese sich nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen. Von daher ist die Auslegung auch nicht etwa sinnwidrig, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass sie unter besonderen Umständen die Rechtsanwendung erschweren kann, wiegt die Vereinfachungseffekte in der Mehrzahl der Fälle nicht auf.
6B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 491
BB 2010 S. 1456 Nr. 24
BB 2010 S. 921 Nr. 16
BFH/NV 2010 S. 1032 Nr. 5
BFH/PR 2010 S. 229 Nr. 6
BStBl II 2010 S. 491 Nr. 9
DB 2010 S. 765 Nr. 14
DB 2010 S. 8 Nr. 14
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 13
DStRE 2010 S. 481 Nr. 8
EStB 2010 S. 173 Nr. 5
FR 2010 S. 717 Nr. 15
HFR 2010 S. 607 Nr. 6
NJW 2010 S. 10 Nr. 18
NJW 2010 S. 2160 Nr. 29
NJW-RR 2010 S. 735 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2010 S. 1125
StB 2010 S. 141 Nr. 5
StBW 2010 S. 303 Nr. 7
StC 2010 S. 12 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2010 S. 402
VAAAD-40407