Nichtberücksichtigung von volljährigen Kindern während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
Gesetze: EStG § 31, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 62, GG Art. 3 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der im November 1988 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
2 Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
3 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Versagung von Kindergeld für Wehrdienst oder Zivildienst leistende Kinder verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Ferner sei der Zivildienst des S mit einer Berufsausbildung vergleichbar, da er dort die Fähigkeiten eines Krankenpflegers erlerne.
4 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
5 Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach §§ 31 f., 62 ff. EStG —anders als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG— nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675; BVerfG in HFR 2004, 694; Senatsbeschluss vom III B 183/08, BFH/NV 2009, 911). Der Ausschluss der Wehrdienst und Zivildienst Leistenden aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist sachorientiert. Die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden erhalten eine einheitliche und umfängliche Besoldung bestehend aus den Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes und ggf. Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass den betreffenden Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f., 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694).
6 Der von der Klägerin gerügten Einberufungspraxis für die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden kann nicht durch Gewährung von Kindergeld begegnet werden. Zudem verstößt —soweit hier überhaupt erheblich— die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da Art. 12a GG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang haben (Senatsurteil vom III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).
7 Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient (vgl. , BFH/NV 2005, 198). Dass es sich im Falle des S anders verhielte, ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 883 Nr. 5
WAAAD-40395