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Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers bei vorsätzlich falschen Angaben zu Auslagen
Selbst wenn Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers betragsmäßig geringfügig sind, können sie Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Im Streitfall hatte ein Geschäftsführer sich für einen angeschafften Bürosessel von der Gesellschaft mittels eines Ersatzbelegs 205 € erstatten lassen, obwohl der tatsächliche Kaufpreis nur 30 € betragen hatte. Allein diese betrügerische Abrechnung rechtfertigte die Kündigung (hinzu kam das Herunterladen von Hackersoftware auf einen Firmen-Laptop, das nach § 108b Abs. 2 UrhG strafbar war).