BGH Urteil v. - XI ZR 195/09

Treuhändervermittelte finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Widerlegung der Vermutung für eine Selbstständigkeit einer Einzelvollmacht im Zeichnungsschein

Gesetze: § 134 BGB, § 139 BGB, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, Art 1 § 1 RBerG, § 1 RBerG, § 286 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 9 U 33/07 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2/19 O 233/06

Tatbestand

1Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm von der Beklagten zur Finanzierung einer wirtschaftlichen Immobilienfondsbeteiligung gewährt wurde.

2Der Kläger wurde im November 1992 von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit 50.000 DM an der im August 1991 gegründeten ... Fonds GbR (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Hierzu unterzeichnete er am ein mit "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein)" überschriebenes Formular, in dem er die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), die eine der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds ist, beauftragte, für ihn den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds zu bewirken. Außerdem bevollmächtigte er die Treuhänderin, für den Fonds und dessen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Ferner schloss der Kläger, wie im Zeichnungsschein vorgesehen und diesem als Muster beigefügt, einen Treuhandvertrag. Darin erteilte er der Treuhänderin Vollmacht zur Durchführung aller zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter gehörte. Diese Vollmacht ließ der Kläger am notariell beglaubigen. Die Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte, erklärte im Namen des Klägers den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds, zu dessen Gunsten eine weitere Mitinitiatorin des Fonds, die HA. Vermögensberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Mietgarantin), eine zehnjährige Mietgarantie übernommen hatte. Am 20. März/ schloss die Treuhänderin in Vertretung des Klägers mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM, der durch eine Grundschuld am Fondsgrundstück und durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers gesichert wurde. Die Valuta wurde weisungsgemäß auf ein Anderkonto der Treuhänderin überwiesen und diente der Ablösung eines von der Fondsgesellschaft zuvor aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits. Nachdem die Mietgarantin 1998 in Konkurs gefallen war und der Kläger auch keine Fondsausschüttungen mehr erhalten hatte, widerrief er am gegenüber der Beklagten seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und am gegenüber der Treuhänderin die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht.

3Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.812,76 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Vollmachten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 134 BGB, auf deren Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten, die bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages von einer Überschuldung der Mietgarantin gewusst habe.

4Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

5Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2009, 789 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Der Zahlungsanspruch und die begehrte Freistellung, die als Feststellung auszulegen sei, weil Freistellung nur von Ansprüchen Dritter verlangt werden könne, seien unbegründet. Dem Kläger stünden keine Bereicherungsansprüche zu. Er sei bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuhänderin wirksam vertreten worden, denn deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung ergebe sich aus der gesonderten Vollmacht im Zeichnungsschein. Diesbezüglich bestünden keine Bedenken im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz, denn die Einzelvollmacht sei nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf gerichtet gewesen. Die etwaige Unwirksamkeit der notariell beglaubigten Vollmacht des Klägers vom sei hierauf ohne Einfluss. Dem stehe auch § 139 BGB nicht entgegen, denn bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehe eine Vermutung für deren Selbständigkeit. Der Kläger habe diese Vermutung nicht entkräftet und auch keine Umstände vorgetragen, aus denen für die Treuhänderin erkennbar gewesen sei, dass er sich vorgestellt habe, die Vollmacht im Zeichnungsschein habe nur zusammen mit der notariellen Vollmacht gelten sollen. Ob der Zeichnungsschein der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen habe, sei deshalb unerheblich. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz komme nicht in Betracht, da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treuhänderin keine Haustürsituation bestanden habe. Ob der Kläger seinen Fondsbeitritt und die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen könne, insbesondere ob insoweit eine Haustürsituation vorgelegen habe und ob es sich hierbei um eine entgeltliche Leistung handele, könne dahinstehen, denn die Rechtswirkungen eines solchen Widerrufs seien nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zu beurteilen, nach denen der Fondsbeitritt des Klägers allenfalls für die Zukunft beseitigt werden könne. Ein etwaiges, allein auf die Erteilung der Vollmacht bezogenes Widerrufsrecht des Klägers sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen, weil der Kläger als Vollmachtgeber und die Treuhänderin als Vollmachtsempfängerin ihre jeweiligen "Leistungen" bereits vollständig erbracht hätten. Die Beklagte sei auch nicht wegen eines Wissensvorsprunges ausnahmsweise zur Aufklärung über Verwendungsrisiken des Darlehens verpflichtet gewesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrages mehr gewusst habe als die Treuhänderin, worauf es im Hinblick auf § 166 BGB jedoch ankomme. Unabhängig davon sei die vom Kläger behauptete Überschuldung der Mietgarantin bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht gegeben gewesen, denn die Bilanz der Mietgarantin für 1991, auf die der Kläger abstelle, weise einen Überschuss aus. Soweit der Kläger zu einem negativen Bilanzergebnis durch Berücksichtigung von Eventualverbindlichkeiten gelange, für die seiner Ansicht nach Rückstellungen zu bilden gewesen wären, sei dies nicht überzeugend. Der Darlehensvertrag sei im März/April 1993 abgeschlossen worden, die Mietgarantie jedoch erst ab Februar 1998 ausgefallen. Sie sei infolgedessen 1993 objektiv nicht wertlos gewesen. Zu eigenen diesbezüglichen Nachforschungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

II.

8Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

91. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Einheitlichkeitswillen des Klägers im Sinne von § 139 BGB hinsichtlich der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht und der umfassenden notariellen Vollmacht und demgemäß die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages der Parteien nicht verneinen dürfen.

10a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die im Zeichnungsschein vom enthaltene Einzelvollmacht für sich allein genommen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11Wie der Senat bereits mehrfach für gleichlautende Zeichnungsscheine entschieden hat, verstößt eine solche Einzelvollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche die Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Anders als die umfassende notarielle Vollmacht des Klägers hat dessen Einzelvollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange (Senat, BGHZ 167, 223, Tz. 14 f., Urteile vom - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, Tz. 16).

12b) Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die vom Kläger der Treuhänderin am erteilte umfassende notarielle Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam ist, ist dies - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen.

13c) Das Berufungsgericht ist jedoch unter Verletzung von § 286 ZPO rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Einzelvollmacht im Zeichnungsschein mit Blick auf die umfassende notarielle Vollmacht wirksam ist, weil der Kläger die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften regelmäßig bestehende tatsächliche Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet und keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass seine Vorstellung, beide Vollmachen hätten nur zusammen gelten sollen, für die Treuhänderin erkennbar gewesen und von dieser gebilligt bzw. hingenommen worden sei.

14aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne von § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, äußerlich getrennte Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Erklärungen oder Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zwar die Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn die Parteien die rechtliche Einheit übereinstimmend gewollt haben. Dafür reicht es aus, dass nur einer der Vertragspartner einen solchen Willen zeigt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (vgl.BGHZ 50, 8, 13; 76, 43, 48 f.; 78, 346, 349; 101, 393, 396). Ob es sich aufgrund eines solchen Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; Senat, Urteile vom - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 24 und vom - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, Tz. 17, jeweils m.w.N.).

15bb) Soweit das Berufungsgericht hier einen solchen Einheitlichkeitswillen des Klägers hinsichtlich der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht und der umfassenden notariellen Vollmacht verneint hat, ist dies mit der gegebenen Begründung nicht haltbar.

16(1) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehende Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N.).

17(2) Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Kläger habe keine der Treuhänderin erkennbaren und von ihr gebilligten Umstände für seine Vorstellung von einer Einheitlichkeit der beiden von ihm erteilten Vollmachten dargetan.

18Der Kläger hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - im Schriftsatz vom unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, der Vermittler N. habe ihm erklärt, ein wirksamer Fondsbeitritt und dessen steuerliche Wirkungen könnten nur erreicht werden, wenn der Kläger das im Zeichnungsschein aufgeführte Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht notariell beglaubigen lasse. Ohne Abschluss des Treuhandvertrages werde die Treuhänderin nicht für den Kläger tätig werden. Wie der Kläger gleichfalls vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt hat, entsprach dies auch dem Willen der Treuhänderin.

19d) Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages der Zeichnungsschein oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag und sie sich infolge dessen auf einen von der Treuhänderin erzeugten Rechtsschein der wirksamen Bevollmächtigung im Sinne von §§ 171, 172 BGB berufen kann, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass dies hier nicht der Fall war. Fehlt es danach an einer wirksamen Vollmacht der Treuhänderin, ist der von ihr im Namen des Klägers geschlossene Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen.

202. Die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Vollmachtserklärungen bei richtlinienkonformer Auslegung von § 1 HWiG bedarf deshalb derzeit ebenso wenig einer Entscheidung wie die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob sich die Treuhänderin wegen einer vertraglichen Erweiterung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch die Einbeziehung der Vollmacht in die dem Kläger im Zeichnungsschein erteilte Widerrufsbelehrung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Widerrufbarkeit der Einzelvollmacht festhalten lassen muss und ob ein solches Widerrufsrecht bereits erloschen wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch die Treuhänderin beanspruchen kann, weil ein diesbezüglicher Wissensvorsprung der Beklagten wegen eines institutionellen Zusammenwirkens zu vermuten wäre.

III.

21Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

22Das Berufungsgericht wird dabei zunächst die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht zu treffen haben. Sollte sich dieser als unwirksam erweisen, weil die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht gemäß § 139 BGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht erfasst, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Treuhänderin gemäß §§ 171, 172 BGB zur Vertretung des Klägers befugt war, d.h. ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durchschrift des Zeichnungsscheins oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht des Klägers vorlag (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, Tz. 23 f.).

Wiechers                               Joeres                              Mayen

                      Maihold                            Matthias

Fundstelle(n):
HAAAD-40309