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Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1042Mit dem JStG 2008 wurde die Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG neu geregelt. Zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung hat das NWB RAAAD-39637 Stellung genommen.
[i]Sonderausgabenabzug für Übertragung von drei Vermögensarten Beschränkung der Vermögensübertragungen auf den betrieblichen Kernbereich: Hervorzuheben ist die Beschränkung der Vermögensübertragung auf den betrieblichen Kernbereich. Danach kommt der Sonderausgabenabzug nur noch für die Übertragung von drei Vermögensarten in Betracht: Übertragung des Betriebs oder Teilbetriebs, Übertragung eines Mitunternehmeranteils und die Übertragung eines 50 % betragenden GmbH-Anteils. Wird anderes Vermögen als das in § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG enumerativ aufgeführte übertragen, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.
Keine Begünstigung von Wirtschaftsüberlassungsverträgen: Da das Gesetz die „Übertragung” des begünstigten Vermögens verlangt, ist es nicht ausreichend, wenn dem Übernehmer lediglich ein Teilausschnitt des Vollrechts eingeräumt wird. Dies hat z. B. im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zur Folge, dass Wirtschaftsüberlassungsverträge nicht länger ...