Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Restaurants bei
unglaubwürdigen Aufzeichnungen
kein Betriebsausgabenabzug
bei Leistung an inländische Scheingesellschaft
Leitsatz
1. Wird ein Restaurant aufgegeben und
ein neues Restaurant eröffnet, ist eine Aufgabebilanz zu erstellen, wenn
keine bloße Betriebsverlegung anzunehmen ist, weil sich die Betriebssitze
in unterschiedlichen Ortslagen befinden, ein völlig anderer Kundenkreis
angesprochen wird und keine organisatorischen, finanziellen oder
wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Restaurants bestehen. Dies ergibt sich
zweifelsfrei bereits aus den von der Klägerin selbst ausgefüllten
amtlichen Gewerbeunterlagen „Gewerbeabmeldung”,
„Gewerbeanmeldung”, „Betriebsaufgabe”,
„Neuerrichtung des Betriebs”) und aus der Verwendung
unterschiedlicher Namen für die Restaurantbetriebe. Die bloße
Mitnahme von Küchengeräten ist nicht als Fortführung des
Aktivvermögens anzusehen.
2. Allein die Tatsache, dass der
Rohgewinnaufschlag den Richtwerten entspricht, verleiht den für ein
Restaurant geführten Aufzeichnungen nicht die – einer Schätzung
entgegenstehende – Glaubwürdigkeit der Buchführung (hier:
Fertigung der Zusammenstellung der Tagesumsätze erstmals während des
Klageverfahrens, Ausweis sehr hoher, im unvereinbaren Gegensatz zu den
jeweiligen Tageskasseneinnahmen stehender und der Vermeidung von
Kassenfehlbeträgen dienender Kassenbestände; unplausible Einlagen und
Entnahmen; drei Belege mit geringen zweistelligen DM-Werten über den
Einkauf von Obst und Gemüse in einem Monat bei täglichem Salatbuffet;
Restaurant in exponierter Innenstadtlage mit Tagesumsätzen von weniger als
200 DM, häufig aber auch weniger als 100 DM).
3. Leistet ein Unternehmer Zahlungen,
die vorgeblich der Sanierung seines Unternehmens dienen, – ohne gem.
§ 160 AO den
tatsächlicher Empfänger von Zahlungen zu benennen – an eine
inländische Scheinfirma, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Eine
Scheingesellschaft lässt sich vermuten, wenn neben der Rechnungsstellung
ohne detaillierte Leistungsbeschreibung auch die Arbeitsabwicklung ohne
Leistungsnachweise sowie die Zahlungsweise in bar und ohne Abschlagzahlungen
erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 772 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2010 S. 1036 RAAAD-40229
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