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Arbeitslosenversicherung: Freiwillige Versicherung von AG-Vorständen
Für Vorstände von Aktiengesellschaften besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und § 1 Satz 4 SGB VI). Das Bundessozialgericht hat nun festgestellt, dass analog zu dieser Regelung auch eine freiwillige Versicherung von Vorständen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht möglich sei.
Im entschiedenen Fall begehrte der einzige Vorstand einer Aktiengesellschaft, der gleichzeitig alleiniger Aktionär war, den Zugang zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Er begründete dies insbesondere damit, dass er als alleiniger Aktionär der Aktiengesellschaft selbständig tätig sei und daher freiwillig versichert werden könne.
In der Tat räumt der Gesetzgeber bestimmten selbständig tätigen Berufsgru...