BMF - IV D 2 - S 7410/07/10015 BStBl 2010 I S. 255

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs; Konsequenzen des

Bezug: — BStBl 2007 I S. 507

1Mit (BStBl 2010 II S. 319) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

2Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

3Randziffer 2 gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte. Randziffer 2 gilt ebenfalls nicht für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG. Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor (vgl. Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 9 UStR).

4Sonstige Leistungen, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, unterliegen der Regelbesteuerung, auch wenn die einzelne Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers zu dessen urproduktiver Tätigkeit beiträgt.

5Die Grundsätze des sind in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4 UStG nicht anzuwenden. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn dabei zuvor selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte veräußert oder Hilfsumsätze ausgeführt werden.

6Soweit Abschnitt 217e Abs. 7 und Abschnitt 264 Abs. 5 UStR sowie das (BStBl I S. 507) den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehen, sind sie nicht mehr anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Hilfsumsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ist zu beachten.

BMF v. - IV D 2 - S 7410/07/10015


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 255
BB 2010 S. 730 Nr. 13
DB 2010 S. 755 Nr. 14
DStR 2010 S. 652 Nr. 13
DStZ 2010 S. 388 Nr. 11
UStB 2010 S. 109 Nr. 4
WPg 2010 S. 364 Nr. 7
BAAAD-40123