BFH Beschluss v. - III B 112/08

Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt zu Unrecht einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit ihrem Vorbringen, bei Erhalt des Bescheids vom sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene das Kindergeld für T nicht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet habe, und dass sie, die Klägerin, weder Adressatin dieses Bescheids noch Leistungsempfängerin des zurückgeforderten Kindergeldes gewesen sei, macht sie keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (, BFH/NV 2009, 183).

3 2. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, wer Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn zu Unrecht gezahltes Kindergeld an das Kind ausgezahlt worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld —wie im Streitfall— auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind auszahlt (Senatsbeschlüsse vom III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486, m.w.N., und vom III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).

4 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 836 Nr. 5
IAAAD-40070