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Track 23 | Umsatzsteuer: Verbot der Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist europarechtswidrig
Beim BFH sind mehrere Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes entfallen, auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden dürfen. Nach Auffassung des FG Münster und des FG Niedersachsen ist das seit 2004 geltende faktische Verbot einer Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel europarechtswidrig. Das FG Düsseldorf hält die Regelung hingegen für konform mit EU-Recht.
Eine gute Nachricht gibt es für Bauherren, die ein Gebäude teils umsatzsteuerpflichtig und teils umsatzsteuerfrei vermieten. Immer mehr Finanzgerichte kommen zu dem Ergebnis: Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt werden. Möglich ist stattdessen auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander. Wie nicht anders zu erwarten gibt die Finanzverwaltung aber nicht klein bei. Das letzte Wort hat daher der Bundesfinanzhof.
Hintergrund ist eine seit dem Jahr 2004 geltende Regelung zur Aufteilung der Vorsteuer in § 15 UStG. Dort heißt es in Satz 3 des vierten Absatzes wörtl...