Haftung des Betriebsübernehmers trotz sittenwidriger Übernahme des Vermögens des Veräußerers
Leitsatz
1. Für eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen i. S. v. § 75 AO genügt es, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen
Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist. Der Übernehmer muss sich dabei die wirtschaftliche Kraft
des Unternehmens zu eigen machen.
2. Der Betriebsübernehmer kann sich, um eine Haftungsinanspruchnahme abzuwenden, nicht auf die schuldhafte Teilnahme an einem
sittenwidrigen Geschäft – Vermögensübernahme bei drohender Insolvenz des Veräußerers, ohne diesem neue Mittel zuzuführen –
berufen, dessen Wirkungen er im Zusammenwirken mit dem personengleich vertretenen Veräußerer hat eintreten und bestehen lassen.
3. Die Haftung ist hier nicht deshalb der Höhe nach zu beschränken, weil ein anderer Gläubiger – im Streitfall eine Bank –
bereits im Wege einer Globalzession Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer vereinnahmt hatte.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 689 Nr. 9 HAAAD-39837
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.