Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekts
Leitsatz
Aufwendungen für eine zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehörende, leer stehende Wohnung können nicht als vorab
entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft
Uneingkeit über die Räumung des Objekts, den Umfang vorzunehmender Renovierungsarbeiten, die Verteilung der Kosten etwaiger
Renovierungen, die künftige Verwendung des Objekts und die Art etwaiger Mieter besteht und daher aus den äußeren Umständen
ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht
erkennbar ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-39835
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