Korrektur von Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf einen Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer; Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses
Bezug:
Wird gezahlte Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gezahlter Kirchensteuer zu verrechnen. Ist im Jahr der Erstattung der Kirchensteuer ein Ausgleich mit gezahlter Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer rückwirkend zu mindern (AEAO zu § 175, Nr. 2.4).
Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das rückwirkende Ereignis eintritt, hatten die Landes-OFDen im Jahr 2003 unterschiedliche Aussagen getroffen: In der Bezugsverfügung der OFD Karlsruhe wurde die Auffassung vertreten, das rückwirkende Ereignis trete regelmäßig schon mit Ablauf des Jahres des Erstattungsüberhangs ein. Dagegen vertrat die OFD Stuttgart in der Niederschrift über die AO-Fachbesprechungen 2003 (TOP 3.2) die Ansicht, das rückwirkende Ereignis trete erst im Zeitpunkt der Veranlagung des Jahres des Erstattungsüberhangs ein.
Die Frage wurde nun durch den höchstrichterlich geklärt: Das rückwirkende Ereignis tritt ein, wenn alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge abgeschlossen sind. Dazu gehört bei Erstattungsüberhängen auch der Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres. Erst mit diesem entsteht ein auf frühere Veranlagungszeiträume rücktragfähiger Erstattungsüberhang. Das Ereignis „Erstattungsüberhang” tritt demnach erst mit der Konkretisierung der Nichtverrechenbarkeit durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres ein.
Ich bitte ab sofort landeseinheitlich nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses zu verfahren. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, da sich die Entscheidung dort zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirkt.
Soweit die den Grundsätzen des widerspricht, wird sie aufgehoben.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
035.3 A - St
333
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1039 Nr. 19
DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 12
StC 2010 S. 12 Nr. 6
PAAAD-39817