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Unmaßgeblichkeit der Beweggründe für die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z. B. den Druck der finanzierenden Bank und deren Androhung von Zwangsmaßnahmen. Die – durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte – (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Stpfl. über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Stpfl. in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG).
Die Veräu...