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Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall
Der zwischen einem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem Abschlussprüfer geschlossene Prüfungsvertrag endet, sofern nicht das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen ist, jedenfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt. Für davor liegende Geschäftsjahre hat die Bestellung nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht zu erfolgen (OLG Dresden, Beschluss vom 30.9.2009 – 13 W 0281/09, ZInsO 2010 S. 46).