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FG Niedersachsen 28.4.2009 13 K 22/07, IWB 6/2010 S. 194

FG Niedersachsen | Keine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung innerhalb der EU

Ein im Jahr 2003 in Österreich erzielter Verlust ist bei der deutschen Veranlagung zur ESt 2004 nicht berücksichtigungsfähig. Hierin liegt kein Verstoß gegen die in der EU geltenden Grundfreiheiten, insbesondere Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeit (EFG 2009 S. 2039).

Hinweis:

Die Klin. hatte ihren Wohnsitz bis Ende 2003 in Österreich. Im Streitjahr 2004 wohnte sie berufsbedingt wieder in Deutschland und erzielte hier positive Einkünfte aus einer Tätigkeit als selbständige Unternehmensberaterin. In ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 2004 begehrte sie die Berücksichtigung der im Vorjahr in Österreich erzielten Verluste.

Das FA versagte den Verlustabzug nach § 10d EStG. Das FG bestätigte die Entscheidung, auch im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht. Es ist grundsätzlich mit den Grundfreiheiten vereinbar, dass ein Verlust nur i...