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Einkommensteuer | Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz aus Kalamitätsnutzungen nach einer Einschlagsbeschränkung
Nach dem ist der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gem. § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.
Zwar fallen die erhöhten Betriebsausgaben, die mit 90 % der Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abgegolten werden sollen, im Zeitpunkt des Holzeinschla...