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Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers der selbst Bauleistungen erbringt
Das stellt Abs. 6 und 7 des (BStBl 2009 I S. 1298) zum Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 UStG) bei Bauleistungen klar, insbesondere die Auslegung des Begriffs des Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt. Demnach ist ein Leistungsempfänger für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen i. S. des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fa...