BFH Beschluss v. - IX B 122/09

Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EigZulG § 19 Abs. 9

Instanzenzug: 2 K 3640/ß8 EZ

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht gegeben.

2 In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom (BGBl I 3680) über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich. Mit seinen weiteren Ausführungen macht das FA in der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1424).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 844 Nr. 5
YAAAD-39600