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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1308/01

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, AO § 90, AO § 370

Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der Umsatzsteuerhinterziehung dienende Lieferkette und bei Ausweis einer Scheinanschrift in der Rechnung

Leitsatz

1. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen über – nicht von Herstellern erfolgte –Mobiltelefonlieferungen scheidet aus, wenn die Rechnungen nicht die Anschrift des Leistenden zutreffend, sondern ein Scheinsitz angeben und der Unternehmer nicht das Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um eine Beteiligung an einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette zu vermeiden.

2. Ein Scheinsitz liegt vor, wenn am Ort des in der Rechnung angegebenen Sitzes eines Handelsunternehmens nicht die typischen Funktionen wie das Anbahnen von Geschäften, die Organisation von Lieferungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs stattfinden, keine Lagerung von Geschäftsunterlagen oder die Buchführung erfolgt sowie jeglicher Kontakt nur über das Telefon und Telefax hergestellt werden kann, deren Empfangsgeräte sich nicht an der angegebenen Anschrift befinden. Zur Verneinung des Scheinsitzes ist es nicht ausreichend, wenn die Post das Unternehmen unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift nur deshalb erreicht, weil der Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen die Post abholt.

3. Die Anfälligkeit des Handels mit Mobiltelefonen auf dem grauen Markt für Umsatzsteuerbetrug, ein erheblicher Umfang der beabsichtigten und durchgeführten Geschäfte sowie die Vermittlung der kurzfristig wechselnden Lieferanten durch die selbe Person, erfordern als Maßnahmen zur Vermeidung der Einbindung in eine der Umsatzsteuerhinterziehung dienende Lieferkette die Registrierung der IMEI-Nummern (individuelle Seriennummer der Mobiltelefone), die eingehende Überprüfung der Lieferanten vor Beginn der Geschäftsbeziehung und die Begründung von Zweifeln an der Herkunft der Mobiltelefone.

4. Eine den Vorsteuerabzug ausschließende, fahrlässige Einbindung in eine auf einen Umsatzsteuerbetrug angelegte Lieferkette liegt nicht nur dann vor, wenn sich die Gegenstände der Lieferung in einem „Karussell” in dem Sinne befinden, dass sie bei den Beteiligten mehrfach durchgehandelt, bzw. durch Rechnungen erfasst worden sind. Das Umsatzsteuersystem wird bereits dann missbraucht, wenn der Fiskus durch eine Absprache einmal um Umsatzsteuer betrogen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-39550

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