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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 KO 5/08 EFG 2010 S. 752 Nr. 9

Gesetze: RVG § 13 VV Nr. 3100 VV Nr. 3200

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Leitsatz

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr einheitlich mit dem Satz von 1,6 anzusetzen.

  2. Zum Entstehen einer Terminsgebühr.

  3. Auch im AdV-Verfahren kann eine Terminsgebühr entstanden sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 752 Nr. 9
MAAAD-39549

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